Termine

09.+10.11.2023

ASD-Fachtagung Herbst 2023

10.+11.11.2023

Herbsttagung in Frankfurt

25.04. - 27.04.2024

Frühjahrstagung in Kassel im Hotel Fischers

Artikel DIE WELT

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Präambel

In den Ländern der Bundesrepublik Deutschland haben sich Schulleitervereinigungen gebildet, die den Zweck verfolgen, alle Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, die im Zusammenhang mit ihren pädagogischen Leitungsaufgaben und dienstlichen Tätigkeiten stehen.

Diese Schulleitervereinigungen wollen ihre Ziele auf Bundesebene durch einen Dachverband (im Folgenden: Verein) koordinieren und vertreten. Sie richten sich dabei nach folgender Satzung.

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Schulleitungsverband Deutschlands (ASD) e.V." und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist konfessionell, parteipolitisch und verbandspolitisch nicht gebunden.

Zweck des Vereins ist die Koordinierung aller Aktivitäten zur Vertretung der Interessen der Mitglieder, die im Zusammenhang mit deren satzungsmäßigen Aufgaben und den pädagogischen Leitungsaufgaben und dienstlichen Tätigkeiten der von den Mitgliedern vertretenen Schulleitern stehen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung von 1977, § 52 AO.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Entschädigungen begünstigen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Alle Schulleitervereinigungen in der Bundesrepublik Deutschland können auf mündlichen Antrag in der Mitgliederversammlung Mitglied im ASD werden.

Der Austritt einer Schulleitervereinigung aus dem ASD ist jederzeit möglich. Er muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Verstoß gegen die Satzung können einzelne Schulleitervereinigungen aus dem ASD ausgeschlossen werden.

Die Aufnahme von Schulleitervereinigungen erfordert Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss einer Schulleitervereinigung bedarf der Mehrheit von ¾ der Mitglieder der Mitgliederversammlung, wobei die auszuschließende Schulleitervereinigung kein Stimmrecht hat. Ausschlussabsicht und Ausschlussgrund sind der betreffenden Schulleitervereinigung spätestens vier Wochen vor Beschlussfassung vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Organe

Organe des ASD sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird gebildet durch die Vorsitzenden der Schulleitervereinigungen und die/den Vorsitzende(n) des ASD. An die Stelle der/des Vorsitzenden der Schulleitervereinigungen kann auch jeweils eine andere diesen Verband vertretende Person (ASD-Beauftrage(r) treten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Zu Beginn des Geschäftsjahres melden die Schulleitervereinigungen dem Vorstand ihre(n) Vertreter(in). Ein Austausch während des Geschäftsjahres ist möglich.

Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Des Weiteren ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn einzuberufen. Ebenfalls ist die Mitgliederversammlung auf Verlangen ihres zehnten Teils unter Angabe des Zweckes und der Gründe einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Verein betrifft. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese wird von dem/der Vorsitzenden des ASD und von einer Protokollführerin/einem Protokollführer unterzeichnet. Die Protokollführung wird vom Vorstand bestimmt. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzustellen.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils drei Jahren eine(n) Vorsitzende(n), zwei Stellvertreter/innen und eine(n) Schatzmeister(in). Die einmalige Wiederwahl des 1. Vorsitzenden ist möglich. Der Amtsbeginn ist jeweils der 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vorstandes in einer dem ASD angehörenden Schulleitungsvereinigung sein. Die Mitglieder des Vorstandes geben sich eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, die sie allen Mitgliedern schriftlich vorlegen. Der Vorstand führt die Geschäfte des ASD ehrenamtlich. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verband gemeinschaftlich.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.
Übergangsregelung für die erste Wahlperiode: Der/die Vorsitzende und wird auf der Herbsttagung 2011 für drei Jahre neu gewählt. Ein/e Stellvertreter/in wird auf der Herbsttagung 2011 für zunächst zwei Jahre neu gewählt und in der Folge alle drei Jahre. Ein/e Stellvertreter/in wird auf der Herbsttagung 2011 für zunächst ein Jahr neu gewählt und in der Folge alle drei Jahre. Der/die Schatzmeister/in ist gemäß Absatz 11 für 3 Jahre gewählt und bleibt einmalig für den gewählten Zeitraum im Amt (2012).
Zusatz: Die Regelungen für die beiden letzten vorstehenden Absätze gelten vorbehaltlich der Aktualisierung des entsprechenden Eintrags im Vereinsregister

Die/der Schatzmeister/in ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig und im Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Die/der Schatzmeister/in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, der auf die Wahl folgt. Ist die/der Schatzmeister/in nicht in der Lage, das Amt anzutreten und die Amtszeit zu beenden, so ist baldmöglichst, ggf. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, eine Neuwahl vorzunehmen. In der Übergangszeit übernimmt die/der Vorsitzende seine Geschäfte.

 

§ 5 Finanzierung

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragssatzung.

Die dem einzelnen Mitglied der Mitgliederversammlung aus seiner Tätigkeit beim ASD erwachsenden Kosten trägt seine Schulleitervereinigung.

Besondere Projekte werden durch die Mitglieder auf der Basis eines vom Vorstand ausgearbeiteten Finanzierungsplanes im Voraus beschlossen. Den Mitgliedsverbänden wird in Bezug auf die außerordentliche Finanzplanung ein Vetorecht eingeräumt.

 

§ 6 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Schulwochen vor der entsprechenden Sitzung den Mitgliedsverbänden schriftlich vorliegen. Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Teilnehmer der Mitgliederversammlung. Zu einer Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 7 Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung kann nur in einer gesonderten, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Schulwochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Nach Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen an eine im Auflösungsbeschluss benannte öffentliche Stiftung oder Anstalt.